Norm
GeneralkollV über den Begriff des Entgelts §2 Abs4Rechtssatz
Bei Einkünften aus Provisionen ist das Urlaubsentgelt unabhängig vom fiktiven Ausfall nach der am bisherigen Provisionsdurchschnitt orientierten Pauschalregelung des § 2 Abs 4 GeneralkollV zu bemessen. Dem Zweck der Pauschalregelung - Beweiserleichterung und Vermeidung aufwendiger Ermittlungsverfahren - würde es nicht entsprechen, den Beweis einer davon abweichenden Höhe nach den fiktiven Verdienstmöglichkeiten im Einzelfall zuzulassen.Bei Einkünften aus Provisionen ist das Urlaubsentgelt unabhängig vom fiktiven Ausfall nach der am bisherigen Provisionsdurchschnitt orientierten Pauschalregelung des Paragraph 2, Absatz 4, GeneralkollV zu bemessen. Dem Zweck der Pauschalregelung - Beweiserleichterung und Vermeidung aufwendiger Ermittlungsverfahren - würde es nicht entsprechen, den Beweis einer davon abweichenden Höhe nach den fiktiven Verdienstmöglichkeiten im Einzelfall zuzulassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116969Dokumentnummer
JJR_20021017_OGH0002_008OBA00067_02I0000_001