RS OGH 2002/10/17 8ObA67/02i

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Norm

GeneralkollV über den Begriff des Entgelts §2 Abs4
UrlG §6 Abs3

Rechtssatz

Bei Einkünften aus Provisionen ist das Urlaubsentgelt unabhängig vom fiktiven Ausfall nach der am bisherigen Provisionsdurchschnitt orientierten Pauschalregelung des § 2 Abs 4 GeneralkollV zu bemessen. Dem Zweck der Pauschalregelung - Beweiserleichterung und Vermeidung aufwendiger Ermittlungsverfahren - würde es nicht entsprechen, den Beweis einer davon abweichenden Höhe nach den fiktiven Verdienstmöglichkeiten im Einzelfall zuzulassen.Bei Einkünften aus Provisionen ist das Urlaubsentgelt unabhängig vom fiktiven Ausfall nach der am bisherigen Provisionsdurchschnitt orientierten Pauschalregelung des Paragraph 2, Absatz 4, GeneralkollV zu bemessen. Dem Zweck der Pauschalregelung - Beweiserleichterung und Vermeidung aufwendiger Ermittlungsverfahren - würde es nicht entsprechen, den Beweis einer davon abweichenden Höhe nach den fiktiven Verdienstmöglichkeiten im Einzelfall zuzulassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116969

Dokumentnummer

JJR_20021017_OGH0002_008OBA00067_02I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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