Norm
KO §12a Abs1Rechtssatz
Erst in fernerer Zukunft verwertbare Einkünfte können nicht als "Vermögen" im Sinne des §71 Abs 2 KO angesehen werden. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist ihm vor Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens jedoch die Möglichkeit zu geben, einen Antrag nach § 183 KO zu stellen. Dies ist auch in einem auf Gläubigerantrag eingeleiteten Konkurseröffnungsverfahren zulässig. Eine Kostendeckung im Sinn des §183 Abs1 Z3 nF KO durch ein gemäß §12a Abs 1 KO in zwei Jahren frei werdendes Pensionseinkommen ist möglich.Erst in fernerer Zukunft verwertbare Einkünfte können nicht als "Vermögen" im Sinne des §71 Absatz 2, KO angesehen werden. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist ihm vor Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens jedoch die Möglichkeit zu geben, einen Antrag nach Paragraph 183, KO zu stellen. Dies ist auch in einem auf Gläubigerantrag eingeleiteten Konkurseröffnungsverfahren zulässig. Eine Kostendeckung im Sinn des §183 Abs1 Z3 nF KO durch ein gemäß §12a Absatz eins, KO in zwei Jahren frei werdendes Pensionseinkommen ist möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117184Dokumentnummer
JJR_20021017_OGH0002_0080OB00070_02F0000_001