RS OGH 2002/10/17 8Ob164/02d

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Norm

JN §40a
KO §110

Rechtssatz

Die Feststellung der "Richtigkeit" von Unterhaltsforderungen von Minderjährigen als Konkursforderungen selbst hat entsprechend §110 Abs3KO so wie auch sonst die Bestimmung des Unterhaltes im Verfahren Außerstreitsachen zu erfolgen. Über die Rangordnung ist aber zufolge §110 Abs3 letzter Halbsatz vom Konkursgericht abzusprechen. Dies erfasst auch die Frage, ob überhaupt eine Konkursforderung vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116968

Dokumentnummer

JJR_20021017_OGH0002_0080OB00164_02D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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