RS OGH 2002/10/22 11Os58/02, 13Os25/07m, 13Os59/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2002
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Norm

StGB §278a

Rechtssatz

Die Gründung und Führung eines Scheinunternehmens zum Zweck der Tarnung, der häufige Wechsel der von den Mitgliedern benützten mit Wertkarten betriebenen Mobiltelefone, das Verwenden von Codewörtern bei den Telefonaten und die Gegenobservation stellen den tatbildlichen Versuch dar, sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 58/02
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 11 Os 58/02
  • 13 Os 25/07m
    Entscheidungstext OGH 02.05.2007 13 Os 25/07m
    Vgl auch; Beisatz: Bei den Abschirmungsmaßnahmen muss es sich um solche qualifizierter Natur handeln, die über die sonst bei der Verwirklichung derartiger verbrecherischer Vorhaben ohnedies üblichen Vorsichtsmaßnahmen hinausgehen und die besondere Gefährlichkeit der Organisation zum Ausdruck bringen. (T1)
  • 13 Os 59/07m
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 13 Os 59/07m
    Vgl auch; Beis ähnlich T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117028

Dokumentnummer

JJR_20021022_OGH0002_0110OS00058_0200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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