RS OGH 2002/10/22 10Ob225/02i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2002
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Norm

ZPO §461 Abs1
Geo §545 Abs3

Rechtssatz

Die Entscheidung über die Gegenforderung, die nur zu ergehen hat, wenn die Klagsforderung wenigstens zu einem Teil zu Recht besteht, hat (§ 545 Abs 3 Geo) als Teil des dreigliedrigen Urteilsspruchs zu ergehen. Die klagestattgebende Entscheidung des Erstgerichts ist daher vom Beklagten, der geltend machen will, dass der Ausspruch über die einredeweise erhobene Gegenforderung unzutreffend ist, weil das Erstgericht zu Unrecht deren Bestand oder deren Aufrechenbarkeit verneinte oder die prozessuale Unzulässigkeit der Geltendmachung der Gegenforderung annahm, mit Berufung zu bekämpfen (SZ 63/201), selbst wenn in der Zurückweisung der Aufrechnungseinrede ein (in das Urteil aufgenommener) Beschluss erblickt würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117227

Im RIS seit

21.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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