Norm
ZPO §461 Abs1Rechtssatz
Die Entscheidung über die Gegenforderung, die nur zu ergehen hat, wenn die Klagsforderung wenigstens zu einem Teil zu Recht besteht, hat (§ 545 Abs 3 Geo) als Teil des dreigliedrigen Urteilsspruchs zu ergehen. Die klagestattgebende Entscheidung des Erstgerichts ist daher vom Beklagten, der geltend machen will, dass der Ausspruch über die einredeweise erhobene Gegenforderung unzutreffend ist, weil das Erstgericht zu Unrecht deren Bestand oder deren Aufrechenbarkeit verneinte oder die prozessuale Unzulässigkeit der Geltendmachung der Gegenforderung annahm, mit Berufung zu bekämpfen (SZ 63/201), selbst wenn in der Zurückweisung der Aufrechnungseinrede ein (in das Urteil aufgenommener) Beschluss erblickt würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117227Im RIS seit
21.11.2002Zuletzt aktualisiert am
01.04.2015