RS OGH 2002/10/25 1Ob146/02f

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Veröffentlicht am 25.10.2002
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Norm

ABGB §1489 IIB

Rechtssatz

Übernimmt jemand in der von seinem Rechtsfreund verschuldeten irrigen Annahme, seine Investition sei durch eine Garantie für den Fall des Konkurses teilweise abgesichert, eine stille Beteiligung, obwohl eine solche (oder eine gleichwertige) Sicherheit nicht zu erlangen ist und er bei Kenntnis dieses Umstandes von der Investition Abstand genommen hätte, so haftet der Rechtsanwalt für jenen Schaden, der das nach der Vorstellung des Investors von diesem selbst übernommene Risiko übersteigt.

Da dieser Schaden erst mit Konkurseröffnung eintritt, beginnt die Verjährungsfrist des §1489 ABGB mit deren Kenntnis und nicht bereits mit Kenntnis des Fehlens einer Sicherheit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117099

Dokumentnummer

JJR_20021025_OGH0002_0010OB00146_02F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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