Norm
StPO §281 Abs1 Z5aRechtssatz
Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (iS der §§ 281 Abs 1 Z 5a, 345 Abs 1 Z 10a StPO) können vom Generalprokurator zwar mit einem Antrag nach § 362 Abs 1 Z 2 StPO, nicht aber mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes geltend gemacht werden.Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (iS der Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO) können vom Generalprokurator zwar mit einem Antrag nach Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO, nicht aber mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117085Im RIS seit
28.11.2002Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018