Norm
SMG §35 Abs1 ARechtssatz
Die vorläufige Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 35 Abs 1 SMG ist obligatorisch, während die Entscheidung gemäß § 35 Abs 2 SMG fakultativ und damit in das (gebundene) Ermessen der Staatsanwaltschaft gelegt ist. Die zwingende Regelung des § 35 Abs 1 SMG normiert daher jedenfalls einen Strafausschließungsgrund im weiteren Sinn (vgl SSt 58/22 = EvBl 1987/173), während die Ermessensbestimmung des § 35 Abs 2 SMG bloß einen das Legalitätsprinzip des § 34 Abs 1 StPO einschränkenden Fall der Opportunität darstellt. Demzufolge vermag bloß die Verletzung der zwingenden Vorschrift des § 35 Abs 1 SMG durch das gemäß § 37 SMG zu ihrer Anwendung berufene Gericht, nicht aber dessen Unterlassung eines Vorgehens nach § 35 Abs 2 SMG den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO zu begründen.Die vorläufige Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 35, Absatz eins, SMG ist obligatorisch, während die Entscheidung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, SMG fakultativ und damit in das (gebundene) Ermessen der Staatsanwaltschaft gelegt ist. Die zwingende Regelung des Paragraph 35, Absatz eins, SMG normiert daher jedenfalls einen Strafausschließungsgrund im weiteren Sinn vergleiche SSt 58/22 = EvBl 1987/173), während die Ermessensbestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, SMG bloß einen das Legalitätsprinzip des Paragraph 34, Absatz eins, StPO einschränkenden Fall der Opportunität darstellt. Demzufolge vermag bloß die Verletzung der zwingenden Vorschrift des Paragraph 35, Absatz eins, SMG durch das gemäß Paragraph 37, SMG zu ihrer Anwendung berufene Gericht, nicht aber dessen Unterlassung eines Vorgehens nach Paragraph 35, Absatz 2, SMG den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117053Im RIS seit
29.10.2002Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026