RS OGH 2002/11/5 4Ob234/02v, 4Ob124/06y, 17Ob21/10b, 17Ob10/11m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2002
beobachten
merken

Norm

MSchG §10
UWG §9 B2

Rechtssatz

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hängt insbesondere vom Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt und dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und dem Grad der Gleichartigkeit zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen ab. Die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr bei Markeneingriffen aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der Verwendung ähnlicher Firmen oder besonderer Bezeichnungen eines Unternehmens.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 234/02v
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 234/02v
  • 4 Ob 124/06y
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 124/06y
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt und den Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und den Grad der Gleichartigkeit zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen. So kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. (T1)
  • 17 Ob 21/10b
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 17 Ob 21/10b
    Vgl auch; Veröff: SZ 2011/49
  • 17 Ob 10/11m
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 17 Ob 10/11m
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 2 Abs 3 Z 1 UWG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116970

Im RIS seit

05.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten