RS OGH 2017/9/28 4Ob236/02p, 8Ob57/17s

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Veröffentlicht am 05.11.2002
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Rechtssatz

Der gewerberechtliche Geschäftsführer haftet dem Gewerbeinhaber und der Behörde für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften. Er ist nicht verpflichtet, die Ausführung von Aufträgen zu überwachen und hat daher auch nicht für deren Mangelfreiheit einzustehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117169

Im RIS seit

05.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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