RS OGH 2002/11/5 4Ob236/02p, 8Ob57/17s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2002
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Norm

ABGB §1311 IV
GewO §39

Rechtssatz

Der gewerberechtliche Geschäftsführer haftet dem Gewerbeinhaber und der Behörde für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften. Er ist nicht verpflichtet, die Ausführung von Aufträgen zu überwachen und hat daher auch nicht für deren Mangelfreiheit einzustehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 236/02p
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 236/02p
  • 8 Ob 57/17s
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 57/17s
    Auch; Beisatz: Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss sicherstellen, dass die Grenzen der Gewerbeberechtigung nicht überschritten werden. (T1); Veröff: SZ 2017/111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117169

Im RIS seit

05.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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