RS OGH 2002/11/7 6Ob264/02w, 7Ob310/02t, 5Ob274/02h, 9Ob130/03p, 10Ob66/06p, 3Ob54/09a, 9ObA120/09a,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2002
beobachten
merken

Norm

EuGVÜ Art5 Nr3
JN §41
KSchG §28
KSchG §29

Rechtssatz

Bei der Zuständigkeitsprüfung ist trotz Gegenbehauptungen des Beklagten dann nur von den Klagebehauptungen auszugehen, wenn diese sowohl zuständigkeitsbegründend als auch Anspruchsvoraussetzung sind (sog. doppelrelevante Tatsachen).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 264/02w
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 6 Ob 264/02w
  • 7 Ob 310/02t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 310/02t
    Auch
  • 5 Ob 274/02h
    Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 274/02h
    Vgl auch; Beisatz: Es hat bei der Maßgeblichkeit der vom Kläger zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vorgetragenen Tatsachen zu bleiben, wenn der Beklagte seine Unzuständigkeitseinrede nur mit Behauptungen untermauert, die zugleich das Nichtbestehen des eingeklagten Anspruchs belegen sollen. (T1)
    Beisatz: Ob diese "doppelrelevanten Tatsachen" zutreffen (und demnach eine Stattgebung des Klagebegehrens verhindern), ist nicht im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung des angerufenen Gerichts zu entscheiden, sondern der Sachentscheidung vorbehalten. Lassen sich die Behauptungen des Beklagten nicht verifizieren, erledigt sich die Unzuständigkeitseinrede von selbst; stimmen sie, hat dies zur Abweisung des Klagebegehrens zu führen. (T2)
  • 9 Ob 130/03p
    Entscheidungstext OGH 05.11.2003 9 Ob 130/03p
  • 10 Ob 66/06p
    Entscheidungstext OGH 30.01.2007 10 Ob 66/06p
    Auch; Beisatz: Aus den Erwägungen der Judikatur zu den sogenannten „doppelrelevanten" Tatsachen (vgl. RS0056159, RS0050455) im Zusammenhang mit der Prüfung der Zuständigkeitsfrage erscheint es geboten, diese Grundsätze auch auf die Prüfung des Vorliegens der Prozessvoraussetzung der gesetzlichen Vertretung (§ 4 ZPO) anzuwenden, zumal sich die amtswegige Prüfung der Prozessvoraussetzungen im Sinn des § 41 JN nicht nur auf die Zuständigkeit des Gerichtes, sondern auch auf das Vorliegen aller anderen Prozessvoraussetzungen zu erstrecken hat. (T3)
    Veröff: SZ 2007/9
  • 3 Ob 54/09a
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 54/09a
    Ähnlich
  • 9 ObA 120/09a
    Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 ObA 120/09a
  • 6 Ob 72/13a
    Entscheidungstext OGH 06.06.2013 6 Ob 72/13a
    Vgl; Beisatz: Im Zusammenhang mit doppelrelevanten Tatsachen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob die diesbezüglichen Prozessbehauptungen schlüssig sind, immer nur den Einzelfall betrifft und damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet. (T4)
  • 1 Ob 132/13p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 132/13p
    Vgl; Beisatz: Die Rechtsprechung zur Behandlung doppelrelevanter Tatsachen bei der Zuständigkeitsprüfung, die von den „Klagebehauptungen“ bzw den „schlüssigen Klagebehauptungen“ ausgeht, hat nahezu ausnahmslos Fälle im Auge, in denen der Kläger zwar Tatsachen vorgetragen hat, die sowohl für die Sach? als auch die Zuständigkeitsentscheidung von Bedeutung sind, die aber vom Prozessgegner bestritten wurden. Dass in solchen Fällen die Sachentscheidung den Vorrang haben soll, wenn erst nach Durchführung eines Beweisverfahrens das Vorliegen dieser Tatsachen abschließend beurteilt werden kann, hat vernünftige prozessökonomische Erwägungen für sich. Diese passen allerdings nicht ohne weiteres auf die Fälle der behaupteten Streitgenossenschaft wegen einer vermeintlichen Solidarverpflichtung, wenn die Haftung der Streitgenossen auf unterschiedliche rechtliche Erwägungen gestützt wird. Dann liegt häufig keineswegs die Situation vor, dass auch schon gegenüber jener Partei, die die Zuständigkeit bestreitet, eine abschließende Sachentscheidung möglich wäre, die den Vorrang vor einer Zurückweisungsentscheidung haben soll. Vielmehr führt die allein aufgrund der Klageangaben gewonnene Erkenntnis, dass der behauptete Klageanspruch gegenüber der einen Partei mit Sicherheit nicht besteht, keineswegs zwingend dazu, dass nunmehr auch über das gegen die andere Partei erhobene Begehren meritorisch abgesprochen werden könnte. (T5)
  • 7 Ob 163/15v
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 163/15v
    Beis wie T2
  • 5 Ob 72/16y
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 72/16y
    Veröff: SZ 2017/30
  • 6 Ob 202/19b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 202/19b
    Vgl
  • 8 ObA 92/20t
    Entscheidungstext OGH 23.02.2021 8 ObA 92/20t
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0056159

Im RIS seit

07.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten