RS OGH 2002/11/12 14Os24/02 (14Os25/02)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2002
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Norm

StPO §90h Abs5
  1. StPO § 90h gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004
  2. StPO § 90h gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999

Rechtssatz

Eine Rückzahlung geleisteter Geldbeträge kommt im Fall eines Schuldspruches nur in Betracht, wenn und soweit Beträge erst nach der nachträglichen Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens (§ 90h Abs 2 Z 1 oder Z 3, § 90b StPO) gezahlt werden. Denn mit einem solchen Verfahrensschritt werden gemäß § 90h Abs 5 erster Satz StPO Zahlungen, zu denen sich der Verdächtige bereit erklärt hat, gegenstandslos.Eine Rückzahlung geleisteter Geldbeträge kommt im Fall eines Schuldspruches nur in Betracht, wenn und soweit Beträge erst nach der nachträglichen Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens (Paragraph 90 h, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 3,, Paragraph 90 b, StPO) gezahlt werden. Denn mit einem solchen Verfahrensschritt werden gemäß Paragraph 90 h, Absatz 5, erster Satz StPO Zahlungen, zu denen sich der Verdächtige bereit erklärt hat, gegenstandslos.

Entscheidungstexte

  • RS0117188">14 Os 24/02
    Entscheidungstext OGH 12.11.2002 14 Os 24/02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117188

Dokumentnummer

JJR_20021112_OGH0002_0140OS00024_0200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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