RS OGH 2002/11/12 14Os118/02 (14Os119/02)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2002
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Norm

MedienG §50
StGB §62
StPO §486 Abs1
BG über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof §5 Abs5

Rechtssatz

Steht ein materiellrechtlicher Sanktionsanknüpfungspunkt des österreichischen Rechtes in Geltung, gibt das Strafverfahrensrecht österreichischen Strafgerichten keine rechtliche Möglichkeit, die Entscheidung darüber unter Berufung auf die örtliche Zuständigkeit eines ausländischen Gerichtes abzulehnen (§486 Abs1 StPO; vgl aber §5 Abs5 erster Satz des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, BGBlI 2002/135). Die §§6 bis 7c MedG stehen allerdings für Medien ausländischer Medienunternehmen nur nach Maßgabe der in §50 Z1 MedG genannten besonderen Voraussetzungen in Geltung.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 118/02
    Entscheidungstext OGH 12.11.2002 14 Os 118/02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117214

Im RIS seit

12.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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