RS OGH 2002/11/12 10ObS205/02y, 10ObS360/02t, 10ObS206/02w, 10ObS393/02w, 10ObS284/02s, 10ObS377/02t

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Veröffentlicht am 12.11.2002
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Norm

ASVG §253a
ASVG §588
B-VG Art7
EWG-RL 79/7/EWG - Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit 31979L0007
ZPMRK Art1

Rechtssatz

Durch die allmähliche, auf zwei Jahre aufgeteilte Erhöhung des Pensionsantrittsalters ab Oktober 2000 um 18 Monate, bei der durch Übergangsbestimmungen sichergestellt ist, dass sie zu keiner Verringerung der Höhe der Pensionen führt (§ 588 Abs 1 Z 1, Abs 6 und Abs 7 ASVG iVm § 253a ASVG idF SRÄG 2000, BGBl I 2000/92), erfolgt kein gleichheitsrechtlich unzulässiger Eingriff in bestehende Rechtspositionen und auch kein verfassungswidriger Eingriff in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117076

Im RIS seit

12.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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