RS OGH 2002/11/12 10ObS231/02x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2002
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Norm

ASVG §253d Abs1
  1. ASVG § 253d gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2000
  2. ASVG § 253d gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  3. ASVG § 253d gültig von 01.11.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

§253d ASVG stellt darauf ab, ob der Versicherte nicht mehr imstande ist, durch die bisherige Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Als Vergleichsmaßstab steht somit eindeutig die bisherige Tätigkeit im Vordergrund. Damit unvereinbar wäre die Forderung, dass sich der Versicherte einer Weiterentwicklung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehen muss, die ein Ausmaß von zumindest vier Monaten erfordert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116965

Dokumentnummer

JJR_20021112_OGH0002_010OBS00231_02X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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