Norm
EG Amsterdam Art141Rechtssatz
Verstöße gegen Art 141 EG (ex Art 119 EG-V), welcher nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbar anwendbar ist, ziehen die Unwirksamkeit der davon betroffenen innerstaatlichen Gesetze, Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträge nach sich.Verstöße gegen Artikel 141, EG (ex Artikel 119, EG-V), welcher nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbar anwendbar ist, ziehen die Unwirksamkeit der davon betroffenen innerstaatlichen Gesetze, Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträge nach sich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117073Im RIS seit
13.12.2002Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024