RS OGH 2002/11/13 13Os122/02

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Veröffentlicht am 13.11.2002
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Norm

StPO §114 Abs2

Rechtssatz

§ 114 Abs 2 zweiter Satz StPO beschränkt die Pflicht des Beschwerdegerichtes zur Rücksichtnahme auf Neuerungen keineswegs auf solche, welche bereits dem Beschwerdeführer bekannt waren oder von diesem vorgebracht wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117217

Dokumentnummer

JJR_20021113_OGH0002_0130OS00122_0200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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