RS OGH 2002/11/19 4Ob229/02h

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Norm

UrhG §11

Rechtssatz

Wird ein Bauwerk in einem bestimmten Stil errichtet, so ist Urheber nicht der Künstler, der den Stil ("Hundertwasserstil") vorgibt, sondern der Architekt, von dem die maßgebenden Pläne stammen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Künstler dem Architekten die architektonischen Details in ihrer konkreten Ausformung vorgibt. Dass der Architekt angewiesen wird, die Ideen des Künstlers zu verwirklichen, genügt nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117108

Dokumentnummer

JJR_20021119_OGH0002_0040OB00229_02H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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