RS OGH 2002/11/19 4Ob179/02f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2002
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Norm

KSchG §6 Abs3
KSchG §10 Abs3

Rechtssatz

Die Klausel in AGB "Zur Durchführung solcher (mittels Telekommunikation) erteilten Aufträge ist das Kreditinstitut bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur dann verpflichtet, wenn dies der Kunde in einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Kreditinstitut wünscht und dieses sich damit einverstanden erklärt" verstößt gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG und ist daher unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117266

Dokumentnummer

JJR_20021119_OGH0002_0040OB00179_02F0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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