RS OGH 2002/11/20 5Ob266/02g, 4Ob221/06p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2002
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Norm

KSchG §6 Abs2 Z1

Rechtssatz

Die Klausel in AGB, wonach das Kreditinstitut zur Kündigung des Kredites zur sofortigen Rückzahlung berechtigt ist, wenn ein Kreditnehmer oder Bürge der Bank gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat, oder die verpflichtend vorgesehenen Meldungen an die Bank über einen Wechsel des Wohnsitzes oder Aufenthaltes sowie des Dienst- oder Arbeitgebers, verstößt mangels genereller sachlicher Rechtfertigung des Rücktrittsrechts gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 266/02g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g
    Veröff: SZ 2002/154
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Beisatz: Dass die in der Klauselangeführten Umstände in vielen Fällen geeignet sein können, das Vertrauen der Bank in die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers zu erschüttern, ändert nichts daran, dass der für eine vorzeitige Beendigung erforderliche wichtige Grund erst dann verwirklicht ist, wenn der in der Klausel angeführte Umstand die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank auch tatsächlich gefährden kann. (T1); Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 9) (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117368

Dokumentnummer

JJR_20021120_OGH0002_0050OB00266_02G0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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