RS OGH 2007/3/20 5Ob266/02g; 4Ob221/06p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2002
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Norm

KSchG §6 Abs2 Z1
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Die Klausel in AGB, wonach das Kreditinstitut zur Kündigung des Kredites zur sofortigen Rückzahlung berechtigt ist, wenn ein Kreditnehmer oder Bürge der Bank gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat, oder die verpflichtend vorgesehenen Meldungen an die Bank über einen Wechsel des Wohnsitzes oder Aufenthaltes sowie des Dienst- oder Arbeitgebers, verstößt mangels genereller sachlicher Rechtfertigung des Rücktrittsrechts gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG.Die Klausel in AGB, wonach das Kreditinstitut zur Kündigung des Kredites zur sofortigen Rückzahlung berechtigt ist, wenn ein Kreditnehmer oder Bürge der Bank gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat, oder die verpflichtend vorgesehenen Meldungen an die Bank über einen Wechsel des Wohnsitzes oder Aufenthaltes sowie des Dienst- oder Arbeitgebers, verstößt mangels genereller sachlicher Rechtfertigung des Rücktrittsrechts gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG.

Entscheidungstexte

  • RS0117368">5 Ob 266/02g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g
    Veröff: SZ 2002/154
  • RS0117368">4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Beisatz: Dass die in der Klauselangeführten Umstände in vielen Fällen geeignet sein können, das Vertrauen der Bank in die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers zu erschüttern, ändert nichts daran, dass der für eine vorzeitige Beendigung erforderliche wichtige Grund erst dann verwirklicht ist, wenn der in der Klausel angeführte Umstand die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank auch tatsächlich gefährden kann. (T1); Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 9) (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117368

Im RIS seit

20.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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