RS OGH 2002/11/21 3Ob184/01g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2002
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Norm

EO §231

Rechtssatz

Die Entscheidung über den Widerspruch erfolgt dadurch, dass die Forderungen, gegen die Widerspruch erhoben wurde, im Spruch des Meistbotsverteilungsbeschlusses berücksichtigt werden oder nicht. Abgesehen von den Fällen der Zurückweisung oder Verweisung auf den Rechtsweg ist eine Entscheidung in Beschlussform nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0114395

Dokumentnummer

JJR_20021121_OGH0002_0030OB00184_01G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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