RS OGH 2025/8/26 1Ob268/02x; 6Ob118/14t; 4Ob40/18p; 7Ob131/19v; 5Ob146/23s; 9Ob65/25m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2002
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Norm

ABGB §140 Cb
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind hat so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, was in der Regel zu bejahen ist, wenn die durchschnittliche Studiendauer für das betreffende Fach nicht überschritten wird. Auch wenn dabei im allgemeinen auf die einzelnen Studienabschnitte abzustellen ist, kommt es dann auf die Dauer des Gesamtstudiums an, wenn das Kind von der für einzelne Studienzweige eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, nach Beendigung des vorangehenden Studienabschnitts Prüfungen des folgenden Abschnitts abzulegen, dies in ausreichendem Ausmaß geschieht und die Beendigung des Studiums in der durchschnittlichen Dauer nicht ernstlich in Frage gestellt ist.

Entscheidungstexte

  • RS0117107">1 Ob 268/02x
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 268/02x
  • RS0117107">6 Ob 118/14t
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 118/14t
    Auch; Beisatz: Eine starre Differenzierung danach, ob das Studium in Studienabschnitte gegliedert ist, würde zu völlig unsachlichen Ergebnissen führen, beruht die Gliederung eines Studiums in Studienabschnitte einerseits oder in ein (nicht weiter untergliedertes) Bachelor- und Masterstudium andererseits doch teilweise auf völlig zufälligen Umständen, ohne dass dem der Sache nach ein entsprechender Unterschied zugrunde läge. (T1)
    Beisatz. Daher kann auch bei in Studienabschnitten gegliederten Studien eine eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen. (T2)
  • RS0117107">4 Ob 40/18p
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 40/18p
    Auch
  • RS0117107">7 Ob 131/19v
    Entscheidungstext OGH 18.09.2019 7 Ob 131/19v
  • RS0117107">5 Ob 146/23s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2024 5 Ob 146/23s
  • RS0117107">9 Ob 65/25m
    Entscheidungstext OGH 26.08.2025 9 Ob 65/25m
    vgl; Beisatz: Hier: Ausgehend von einer durchschnittlichen Studiendauer von 12 Semestern wurde der Unterhaltsanspruch des Antragstellers darüberhinausgehend für weitere 4 Semester vertretbar bejaht, weil der Antragsteller aufgrund psychischer Probleme eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen musste. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117107

Im RIS seit

26.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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