RS OGH 2002/11/26 1Ob79/02b, 1Ob18/03h, 6Ob177/06g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2002
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Norm

ABGB §140 Bd
FamLAG §12a

Rechtssatz

Bei verfassungskonformer Auslegung ist die Hälfte des vom Geldunterhaltspflichtigen zu zahlenden Unterhalts steuerlich zu entlasten. Dabei sind die Grenzsteuersätze linear um etwa 10 % abzusenken.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 79/02b
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 79/02b
  • 1 Ob 18/03h
    Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 18/03h
    Auch; Beisatz: Dabei ist der jeweilige (Grenzsteuersatz) Steuersatz von Bedeutung, der jeweils um rund 20 % zu reduzieren ist. Vom halben Unterhaltsbetrag ist jene prozentuelle Quote zu ermitteln, die dem jeweils anzuwendenden (reduzierten) Steuersatz entspricht. Als Ergebnis erhält man den Betrag, von dem vorweg der Unterhaltsabsetzbetrag als Transferleistung an den Geldunterhaltspflichtigen abzuziehen ist. Der Rest ist die Grundlage für die weitere Berechnung zur Ermittlung jenes Betrags, der von der nach der Prozentmethode ermittelten Unterhaltsschuld - zugunsten des Unterhaltspflichtigen - in Abzug zu bringen ist. (T1)
  • 6 Ob 177/06g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 177/06g
    Auch; Beis wie T1 nur: Dabei ist der jeweilige (Grenzsteuersatz) Steuersatz von Bedeutung, der jeweils um rund 20 % zu reduzieren ist. (T2)

Schlagworte

Prozent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117083

Dokumentnummer

JJR_20021126_OGH0002_0010OB00079_02B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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