RS OGH 2002/11/28 8Ob92/02s

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Veröffentlicht am 28.11.2002
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Norm

KO §46 Abs1 Z2

Rechtssatz

Stellt bereits der Verwaltungsbescheid fest, dass bestimmte Abgaben auf ein anderes als das für die Konkursmasse erzielte Einkommen entfallen, kann diese Feststellung auch der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Enthält der Verwaltungsbescheid keine solche Feststellung, hat das Gericht zu prüfen, ob diese Abgaben auf das für die Konkursmasse erzielte Einkommen entfallen. Letzlich aber entscheidet stets das Gericht über den Charakter der geltend gemachten Abgabenansprüche.

Zu prüfen ist daher, ob sich durch den die Abgabenpflicht auslösenden Sachverhalt nach Konkurseröffnung das Massevermögen vermehrt hat, das heißt, ob die Masse dadurch einen Gewinn erzielt und sich das aufteilbare Vermögen vergrößert hat. Erzielt die Konkursmasse ertragssteuerrechlich keinen Gewinn, so betrifft die dem Gemeinschuldner auferlegte Steuer nicht das für die Konkursmasse erzielte Einkommen und ist infolge dessen keine Masseschuld, die vom Masseverwalter zu begleichen wäre. Eine solche - aus der Konkursmasse auszuscheidende - Steuerschuld des Gemeinschuldners kann daher nur gegen das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117187

Dokumentnummer

JJR_20021128_OGH0002_0080OB00092_02S0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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