Norm
StPO §90l Abs3Rechtssatz
Das Beschwerderecht (auch) des Staatsanwaltes nach § 90l Abs 3 erster Satz StPO hängt nicht vom Inhalt seiner Stellungnahme zu einem vom Gericht in Aussicht genommenen diversionellen Vorgehen ab.Das Beschwerderecht (auch) des Staatsanwaltes nach Paragraph 90 l, Absatz 3, erster Satz StPO hängt nicht vom Inhalt seiner Stellungnahme zu einem vom Gericht in Aussicht genommenen diversionellen Vorgehen ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117071Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008