RS OGH 2002/12/2 Bkv3/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.2002
beobachten
merken

Norm

RAO §9 Abs1

Rechtssatz

Jeder Rechtsanwalt hat im Falle empfundener Unsicherheit auf einem bestimmten, im aktuellen Fall in Frage kommenden Rechtsgebiet, die Verpflichtung, sich selbst ausreichend zu informieren oder sich informieren zu lassen. Die stetige, in allen Rechtsgebieten und Verfahrensordnungen permanent nötige berufliche Weiterbildung ist eine wesentliche Berufspflicht des Rechtsanwaltes, der er auch im Hinblick auf die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung, die seinen Rat und seine Vertretung benötigt, zu entsprechen hat.

Entscheidungstexte

  • Bkv 3/02
    Entscheidungstext OGH 02.12.2002 Bkv 3/02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117213

Dokumentnummer

JJR_20021202_OGH0002_000BKV00003_0200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten