Norm
RAO §9 Abs1Rechtssatz
Jeder Rechtsanwalt hat im Falle empfundener Unsicherheit auf einem bestimmten, im aktuellen Fall in Frage kommenden Rechtsgebiet, die Verpflichtung, sich selbst ausreichend zu informieren oder sich informieren zu lassen. Die stetige, in allen Rechtsgebieten und Verfahrensordnungen permanent nötige berufliche Weiterbildung ist eine wesentliche Berufspflicht des Rechtsanwaltes, der er auch im Hinblick auf die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung, die seinen Rat und seine Vertretung benötigt, zu entsprechen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117213Dokumentnummer
JJR_20021202_OGH0002_000BKV00003_0200000_002