RS OGH 2002/12/3 14Os141/01, 15Os47/08p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2002
beobachten
merken

Norm

StGB §1
StGB §31
StGB §40
StGB §61

Rechtssatz

Gegen die Bedachtnahme auf eine in einem Verfahren wegen fahrlässiger Krida ausgesprochene Sanktion in einem nach Außerkrafttreten des § 159 Abs 1 Z 2 StGB aF ergehenden Urteil bestehen keine aus §§1, 61 StGB resultierenden Bedenken. § 31 Abs 2 StGB zufolge sind die §§ 31, 40 StGB selbst dann anzuwenden, wenn die Tat, deretwegen die ausländische Verurteilung erfolgt ist, im Inland nicht strafbar war oder das ausländische Verfahren den Grundrechtsstandards des Art 6 MRK nicht entsprochen hatte. Umso eher muss daher auf eine Strafe Bedacht zu nehmen sein, die von einem inländischen Gericht wegen eines zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr strafbaren Verhaltens verhängt wurde.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 141/01
    Entscheidungstext OGH 03.12.2002 14 Os 141/01
  • 15 Os 47/08p
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 15 Os 47/08p
    Vgl; nur: Die §§ 31, 40 StGB sind nach § 31 Abs 2 StGB auch anzuwenden, wenn die Tat, derentwegen die ausländische Verurteilung erfolgt ist, im Inland nicht strafbar war (WK-StGB - 2 § 31 Rz 12). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117243

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten