Rechtssatz
Gegen die Bedachtnahme auf eine in einem Verfahren wegen fahrlässiger Krida ausgesprochene Sanktion in einem nach Außerkrafttreten des § 159 Abs 1 Z 2 StGB aF ergehenden Urteil bestehen keine aus §§1, 61 StGB resultierenden Bedenken. § 31 Abs 2 StGB zufolge sind die §§ 31, 40 StGB selbst dann anzuwenden, wenn die Tat, deretwegen die ausländische Verurteilung erfolgt ist, im Inland nicht strafbar war oder das ausländische Verfahren den Grundrechtsstandards des Art 6 MRK nicht entsprochen hatte. Umso eher muss daher auf eine Strafe Bedacht zu nehmen sein, die von einem inländischen Gericht wegen eines zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr strafbaren Verhaltens verhängt wurde.Gegen die Bedachtnahme auf eine in einem Verfahren wegen fahrlässiger Krida ausgesprochene Sanktion in einem nach Außerkrafttreten des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB aF ergehenden Urteil bestehen keine aus §§1, 61 StGB resultierenden Bedenken. Paragraph 31, Absatz 2, StGB zufolge sind die Paragraphen 31, 40, StGB selbst dann anzuwenden, wenn die Tat, deretwegen die ausländische Verurteilung erfolgt ist, im Inland nicht strafbar war oder das ausländische Verfahren den Grundrechtsstandards des Artikel 6, MRK nicht entsprochen hatte. Umso eher muss daher auf eine Strafe Bedacht zu nehmen sein, die von einem inländischen Gericht wegen eines zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr strafbaren Verhaltens verhängt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117243Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008