RS OGH 2002/12/3 14Os141/01, 11Os16/10b

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Veröffentlicht am 03.12.2002
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Norm

StGB aF §159 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Strafnorm des § 159 Abs 1 Z 2 StGB aF zielte nicht nur auf die rechtzeitige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sondern auch auf die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger im Falle der Insolvenz ab, so dass ihre Verletzung einen deliktischen Schadenersatzanspruch des benachteiligten Gesellschaftsgläubigers gegen das fahrlässig handelnde Gesellschaftsorgan zu begründen vermag. Der Schaden aus der Bevorzugung eines Gläubigers - und damit auch der Anspruch auf dessen Ersatz - entsteht mit dem Eintritt der Begünstigung (und nicht etwa erst mit der Erlangung einer niedrigeren Quote im Ausgleichsverfahren).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117242

Im RIS seit

02.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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