Norm
StGB aF §159 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Strafnorm des § 159 Abs 1 Z 2 StGB aF zielte nicht nur auf die rechtzeitige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sondern auch auf die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger im Falle der Insolvenz ab, so dass ihre Verletzung einen deliktischen Schadenersatzanspruch des benachteiligten Gesellschaftsgläubigers gegen das fahrlässig handelnde Gesellschaftsorgan zu begründen vermag. Der Schaden aus der Bevorzugung eines Gläubigers - und damit auch der Anspruch auf dessen Ersatz - entsteht mit dem Eintritt der Begünstigung (und nicht etwa erst mit der Erlangung einer niedrigeren Quote im Ausgleichsverfahren).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117242Im RIS seit
02.01.2003Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010