RS OGH 2016/2/23 5Ob49/02w, 5Ob18/16g

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Veröffentlicht am 03.12.2002
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Norm

WWG §15

Rechtssatz

In § 15 WGG wurden keine Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Mietengesetzes (nunmehr Mietrechtsgesetzes) angeordnet. Es soll also bei Inanspruchnahme von Fondshilfe die Berufung auf einen sonst gegebenen Ausnahmetatbestand des Mietengesetzes (Mietrechtsgesetzes) verhindert werden.In Paragraph 15, WGG wurden keine Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Mietengesetzes (nunmehr Mietrechtsgesetzes) angeordnet. Es soll also bei Inanspruchnahme von Fondshilfe die Berufung auf einen sonst gegebenen Ausnahmetatbestand des Mietengesetzes (Mietrechtsgesetzes) verhindert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117355

Im RIS seit

02.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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