RS OGH 2014/9/18 2Ob275/02h, 9Ob10/12d, 4Ob93/12y, 2Ob38/13x, 4Ob103/14x, 3Ob127/14v

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Veröffentlicht am 05.12.2002
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Norm

oö JagdG §77 Abs1

Rechtssatz

Die zu § 117 WRG entwickelte Rechtsprechung über die sukzessive Kompetenz der Gerichte in wasserrechtlichen Entschädigungssachen ist auch auf § 77 Abs 1 oöJagdG anzuwenden. Demnach kann das Gericht zur Entscheidung über Ansprüche wegen Jagdschäden und Wildschäden nur dann angerufen werden, wenn die Jagdkommission und Wildschadenkommission über den bei ihr erhobenen Entschädigungsantrag eine Sachentscheidung getroffen hat, nicht aber dann, wenn sie ihre Kognitionsbefugnis wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit abgelehnt hat.Die zu Paragraph 117, WRG entwickelte Rechtsprechung über die sukzessive Kompetenz der Gerichte in wasserrechtlichen Entschädigungssachen ist auch auf Paragraph 77, Absatz eins, oöJagdG anzuwenden. Demnach kann das Gericht zur Entscheidung über Ansprüche wegen Jagdschäden und Wildschäden nur dann angerufen werden, wenn die Jagdkommission und Wildschadenkommission über den bei ihr erhobenen Entschädigungsantrag eine Sachentscheidung getroffen hat, nicht aber dann, wenn sie ihre Kognitionsbefugnis wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit abgelehnt hat.

Entscheidungstexte

  • RS0117047">2 Ob 275/02h
    Entscheidungstext OGH 05.12.2002 2 Ob 275/02h
  • RS0117047">9 Ob 10/12d
    Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 Ob 10/12d
    Vgl auch; Beisatz: § 77 Abs 1 oö JagdG legt eine sukzessive Kompetenz fest. (T1)
    Veröff: SZ 2012/52
  • RS0117047">4 Ob 93/12y
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 93/12y
    Vgl; Beis wie T1
  • RS0117047">2 Ob 38/13x
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 38/13x
    Auch; Beisatz: Eine Sachentscheidung liegt auch dann vor, wenn die Behörde aus in der Sache selbst begründeten Erwägungen eine begehrte Entschädigung abgelehnt hat. Hier: Begründung der Verneinung der Zuständigkeit der Jagd? und Wildschadenskommission mit Anspruchsverlust wegen Versäumung der Fallfrist nach § 69 Oö. JagdG ist inhaltlich meritorische Entscheidung. (T2)
  • RS0117047">4 Ob 103/14x
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 103/14x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Wegfall der sukzessiven Kompetenz nach § 59 Abs 8 Wr BauO idF LGBl 2013/35 ohne Übergangsbestimmung für anhängige Verfahren. (T3)
  • RS0117047">3 Ob 127/14v
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 3 Ob 127/14v
    Vgl aber; Beisatz: Gegenteilig zu 4 Ob 103/14x: kein Wegfall der sukzessiven Kompetenz in vor dem 1.1.2014 anhängigen Verfahren. (T4); Veröff: SZ 2014/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117047

Im RIS seit

04.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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