Norm
oö JagdG §77 Abs1Rechtssatz
Die zu § 117 WRG entwickelte Rechtsprechung über die sukzessive Kompetenz der Gerichte in wasserrechtlichen Entschädigungssachen ist auch auf § 77 Abs 1 oöJagdG anzuwenden. Demnach kann das Gericht zur Entscheidung über Ansprüche wegen Jagdschäden und Wildschäden nur dann angerufen werden, wenn die Jagdkommission und Wildschadenkommission über den bei ihr erhobenen Entschädigungsantrag eine Sachentscheidung getroffen hat, nicht aber dann, wenn sie ihre Kognitionsbefugnis wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit abgelehnt hat.Die zu Paragraph 117, WRG entwickelte Rechtsprechung über die sukzessive Kompetenz der Gerichte in wasserrechtlichen Entschädigungssachen ist auch auf Paragraph 77, Absatz eins, oöJagdG anzuwenden. Demnach kann das Gericht zur Entscheidung über Ansprüche wegen Jagdschäden und Wildschäden nur dann angerufen werden, wenn die Jagdkommission und Wildschadenkommission über den bei ihr erhobenen Entschädigungsantrag eine Sachentscheidung getroffen hat, nicht aber dann, wenn sie ihre Kognitionsbefugnis wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit abgelehnt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117047Im RIS seit
04.01.2003Zuletzt aktualisiert am
13.04.2016