RS OGH 2002/12/10 10Ob325/02w

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Veröffentlicht am 10.12.2002
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Norm

ABGB §177b E
  1. ABGB § 177b gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000

Rechtssatz

Bei aufrechter Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 177b ABGB nur, dass die Eltern nicht bloß vorübergehend getrennt leben.Bei aufrechter Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 177 b, ABGB nur, dass die Eltern nicht bloß vorübergehend getrennt leben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117066

Dokumentnummer

JJR_20021210_OGH0002_0100OB00325_02W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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