Norm
ABGB §177b ERechtssatz
Bei aufrechter Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 177b ABGB nur, dass die Eltern nicht bloß vorübergehend getrennt leben.Bei aufrechter Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 177 b, ABGB nur, dass die Eltern nicht bloß vorübergehend getrennt leben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117066Dokumentnummer
JJR_20021210_OGH0002_0100OB00325_02W0000_001