Norm
ASVG §131 Abs4Rechtssatz
Der Ausschluss des §131 Abs 4 ASVG gilt nicht für Arbeitsunfälle, zu denen auch solche Unfälle zählen, die sich unabhängig von der Verpflichtung zur Teilnahme (§ 175 Abs 5 Z 1 ASVG) bei Schulveranstaltungen wie Schulskikursen und Schullandwochen ereignen.Der Ausschluss des §131 Absatz 4, ASVG gilt nicht für Arbeitsunfälle, zu denen auch solche Unfälle zählen, die sich unabhängig von der Verpflichtung zur Teilnahme (Paragraph 175, Absatz 5, Ziffer eins, ASVG) bei Schulveranstaltungen wie Schulskikursen und Schullandwochen ereignen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117193Dokumentnummer
JJR_20021210_OGH0002_010OBS00247_02Z0000_001