RS OGH 2025/11/26 1Ob145/02h; 9ObA188/02s; 10ObS174/03s; 9Ob93/03x; 2Ob257/03p; 3Ob102/05d; 9ObA69/0

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Veröffentlicht am 13.12.2002
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Rechtssatz

Auch dem nicht streitgenössischen Nebenintervenienten sind Ausfertigungen der in dem Verfahren, dem er beigetreten ist, ergangenen Entscheidungen wie der Hauptpartei zuzustellen. Die ihm offen stehende Rechtsmittelfrist beginnt mit dem Zeitpunkt dieser Zustellung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117093

Im RIS seit

12.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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