RS OGH 2002/12/13 1Ob287/02s, 6Ob76/05b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2002
beobachten
merken

Norm

ABGB §1295 Abs1 IId4a

Rechtssatz

Bei der Sportausübung (hier: Snowboardkurs) hat sich jeder Teilnehmer soweit wie möglich so zu verhalten, dass keine anderen Personen gefährdet werden. Gegen dieses Gebot verstößt insbesondere ein Anfänger, der beabsichtigt, in einem Abstand von nur einem Meter zu einem wartenden Mitglied der Kursgruppe zum Stillstand zu kommen, bei seiner Annäherung aber die Kontrolle über sein Sportgerät verliert und deshalb einen Zusammenstoß nicht mehr vermeiden kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 287/02s
    Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 287/02s
  • 6 Ob 76/05b
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 76/05b
    Ähnlich; Beisatz: Bei der Sportausübung hat sich jeder Teilnehmer soweit wie möglich so zu verhalten, dass keine anderen Personen gefährdet werden. Dazu gehört, dass jeder unter anderem seine Fahrweise seinem Können anzupassen hat. (T1); Beisatz: Hier: Eisläufer. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117331

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten