Norm
ABGB §481 Abs1Rechtssatz
Der Einzelrechtsnachfolger im Eigentum an dem von einem inhaltlich zwar einer Servitut entsprechenden, jedoch bloß obligatorischen Recht betroffenen Grundstück muss dieses Recht nicht schon deshalb gegen sich gelten lassen, weil die Einzelrechtsnachfolge "in Vorwegnahme der Rechtsnachfolge als anrechenbarer Erb- und Pflichtteilvorempfang" zustande kam und er den Rechtsvorgänger im Eigentum am betroffenen Grundstück in der Folge auch beerbte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117334Dokumentnummer
JJR_20021213_OGH0002_0010OB00259_02Y0000_001