RS OGH 2002/12/13 1Ob259/02y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2002
beobachten
merken

Norm

ABGB §481 Abs1

Rechtssatz

Der Einzelrechtsnachfolger im Eigentum an dem von einem inhaltlich zwar einer Servitut entsprechenden, jedoch bloß obligatorischen Recht betroffenen Grundstück muss dieses Recht nicht schon deshalb gegen sich gelten lassen, weil die Einzelrechtsnachfolge "in Vorwegnahme der Rechtsnachfolge als anrechenbarer Erb- und Pflichtteilvorempfang" zustande kam und er den Rechtsvorgänger im Eigentum am betroffenen Grundstück in der Folge auch beerbte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117334

Dokumentnummer

JJR_20021213_OGH0002_0010OB00259_02Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten