RS OGH 2002/12/17 4Ob265/02b, 5Ob266/02g, 4Ob288/02k, 4Ob210/04t, 7Ob207/04y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2002
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Norm

ABGB §879 Abs3 E
KSchG §6 Abs1 Z5

Rechtssatz

Die Klausel, welche eine vierteljährliche Anpassung des Zinssatzes in jede Richtung, also auch zugunsten des Kreditnehmers, zulässt, entspricht insoweit zunächst dem Erfordernis der Zweiseitigkeit. Allerdings wirkt die nach der Anpassung in einem zweiten Schritt erfolgende Aufrundung des Zinssatzes auf volle Achtel-Prozentpunkte allein zu Lasten des Verbrauchers; damit ist die gesamte Klausel schon aus diesem Grund gem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unwirksam.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 266/02g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g
    Vgl auch; Beisatz: Eine Rundungsregel muss gesetzeskonform die Möglichkeit einer (kaufmännischen) Aufrundung oder Abrundung vorsehen. (T1); Veröff: SZ 2002/154
  • 4 Ob 265/02b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 265/02b
    Veröff: SZ 2002/173
  • 4 Ob 288/02k
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 4 Ob 288/02k
    Beisatz: Entspricht die Klausel schon mangels Zweiseitigkeit ihrer Wirkungsmöglichkeit nicht dem Sachlichkeitsgebot, kommt es auch nicht weiter darauf an, ob sie ausreichend transparent ist iSd §6 Abs3 KSchG. (T2)
  • 4 Ob 210/04t
    Entscheidungstext OGH 19.10.2004 4 Ob 210/04t
    Auch; Beisatz: Einseitige Rundungsbestimmungen bei Zinssätzen sind auch dann unzulässig, wenn sie nicht zu einer Summierung der Aufrundungseffekte führen. (T3)
  • 7 Ob 207/04y
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 7 Ob 207/04y
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Eine Klausel wie im gegebenen Fall, die nur eine Aufrundung nicht aber auch eine Abrundung vorsieht, ist unzulässig. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117240

Dokumentnummer

JJR_20021217_OGH0002_0040OB00265_02B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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