RS OGH 2025/9/11 4Ob265/02b; 5Ob266/02g; 4Ob288/02k; 4Ob210/04t; 7Ob207/04y; 4Ob103/25p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2002
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Norm

ABGB §879 Abs3 E
KSchG §6 Abs1 Z5
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Die Klausel, welche eine vierteljährliche Anpassung des Zinssatzes in jede Richtung, also auch zugunsten des Kreditnehmers, zulässt, entspricht insoweit zunächst dem Erfordernis der Zweiseitigkeit. Allerdings wirkt die nach der Anpassung in einem zweiten Schritt erfolgende Aufrundung des Zinssatzes auf volle Achtel-Prozentpunkte allein zu Lasten des Verbrauchers; damit ist die gesamte Klausel schon aus diesem Grund gem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unwirksam.Die Klausel, welche eine vierteljährliche Anpassung des Zinssatzes in jede Richtung, also auch zugunsten des Kreditnehmers, zulässt, entspricht insoweit zunächst dem Erfordernis der Zweiseitigkeit. Allerdings wirkt die nach der Anpassung in einem zweiten Schritt erfolgende Aufrundung des Zinssatzes auf volle Achtel-Prozentpunkte allein zu Lasten des Verbrauchers; damit ist die gesamte Klausel schon aus diesem Grund gem Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG unwirksam.

Entscheidungstexte

  • RS0117240">4 Ob 265/02b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 265/02b
    Veröff: SZ 2002/173
  • RS0117240">5 Ob 266/02g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g
    Vgl auch; Beisatz: Eine Rundungsregel muss gesetzeskonform die Möglichkeit einer (kaufmännischen) Aufrundung oder Abrundung vorsehen. (T1); Veröff: SZ 2002/154
  • RS0117240">4 Ob 288/02k
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 4 Ob 288/02k
    Beisatz: Entspricht die Klausel schon mangels Zweiseitigkeit ihrer Wirkungsmöglichkeit nicht dem Sachlichkeitsgebot, kommt es auch nicht weiter darauf an, ob sie ausreichend transparent ist iSd §6 Abs3 KSchG. (T2)
  • RS0117240">4 Ob 210/04t
    Entscheidungstext OGH 19.10.2004 4 Ob 210/04t
    Auch; Beisatz: Einseitige Rundungsbestimmungen bei Zinssätzen sind auch dann unzulässig, wenn sie nicht zu einer Summierung der Aufrundungseffekte führen. (T3)
  • RS0117240">7 Ob 207/04y
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 7 Ob 207/04y
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Eine Klausel wie im gegebenen Fall, die nur eine Aufrundung nicht aber auch eine Abrundung vorsieht, ist unzulässig. (T4)
  • RS0117240">4 Ob 103/25p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.09.2025 4 Ob 103/25p
    vgl; Beisatz: Hier: Wertsicherungsklausel in einem Mietvertrag zwischen einem Konsumenten und einer Unternehmerin. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117240

Im RIS seit

17.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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