Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
Die Klausel, welche eine vierteljährliche Anpassung des Zinssatzes in jede Richtung, also auch zugunsten des Kreditnehmers, zulässt, entspricht insoweit zunächst dem Erfordernis der Zweiseitigkeit. Allerdings wirkt die nach der Anpassung in einem zweiten Schritt erfolgende Aufrundung des Zinssatzes auf volle Achtel-Prozentpunkte allein zu Lasten des Verbrauchers; damit ist die gesamte Klausel schon aus diesem Grund gem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117240Dokumentnummer
JJR_20021217_OGH0002_0040OB00265_02B0000_002