RS OGH 2002/12/17 4Ob221/02g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2002
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Norm

MSchG §23 Abs1

Rechtssatz

Für die Frage der Priorität bilden - bei Vorliegen von Verwechslungsgefahr infolge von Branchennähe - eine markenmäßige und eine firmenmäßige Nutzung eine Einheit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117306

Dokumentnummer

JJR_20021217_OGH0002_0040OB00221_02G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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