RS OGH 2002/12/17 5Ob202/02w, 5Ob9/15g

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Norm

MRG §21 Abs1 Z2

Rechtssatz

Unter "Unratabfuhr" ist in erster Linie die regelmäßige Beseitigung des Hausmülls, der sich gewöhnlich und im Betrieb einer Hauswirtschaft ergibt, zu verstehen. Aber auch sonstige Ablagerungen, die im Lauf der Zeit durch Reinigung des Bodens, des Hofes oder des Kellers entstehen, zählen dazu. Gerümpel, alte Gebrauchsgegenstände, Bauschutt oder Sperrmüll sind nicht ohne weiteres dem Begriff des Unrats zu subsumieren, weil die Kosten der Entfernung solcher Gegenstände grundsätzlich diejenigen Mieter treffen, von denen die Gegenstände herrühren. Nur dann, wenn sich die Herkunft des Gerümpels nicht mehr feststellen lässt, sind die Kosten seiner Wegschaffung als Betriebskosten anzusehen, wenn die Beseitigung im Interesse aller Hausbewohner gelegen ist oder aber die Entfernung, wie etwa bei Dachböden, behördlich angeordnet wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 202/02w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 5 Ob 202/02w
  • 5 Ob 9/15g
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 9/15g
    Auch; Beisatz: Reinigung der Dachrinne von Laub, Schutt und Taubenkot. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117532

Im RIS seit

16.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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