RS OGH 2015/2/24 5Ob202/02w, 5Ob9/15g

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Norm

MRG §21 Abs1 Z2
  1. MRG § 21 heute
  2. MRG § 21 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  3. MRG § 21 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 21 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 21 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Unter "Unratabfuhr" ist in erster Linie die regelmäßige Beseitigung des Hausmülls, der sich gewöhnlich und im Betrieb einer Hauswirtschaft ergibt, zu verstehen. Aber auch sonstige Ablagerungen, die im Lauf der Zeit durch Reinigung des Bodens, des Hofes oder des Kellers entstehen, zählen dazu. Gerümpel, alte Gebrauchsgegenstände, Bauschutt oder Sperrmüll sind nicht ohne weiteres dem Begriff des Unrats zu subsumieren, weil die Kosten der Entfernung solcher Gegenstände grundsätzlich diejenigen Mieter treffen, von denen die Gegenstände herrühren. Nur dann, wenn sich die Herkunft des Gerümpels nicht mehr feststellen lässt, sind die Kosten seiner Wegschaffung als Betriebskosten anzusehen, wenn die Beseitigung im Interesse aller Hausbewohner gelegen ist oder aber die Entfernung, wie etwa bei Dachböden, behördlich angeordnet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117532

Im RIS seit

16.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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