RS OGH 2002/12/17 5Ob283/02g

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Norm

WEG 1975 §17 Abs6
WEG 2002 §34 Abs3

Rechtssatz

Im fortgesetzten Verfahren zur Erwirkung der Verhängung einer Geldstrafe als Beugemittel sind die Beschwerdepunkte konkret zu nennen. Der Antragsteller hat anzugeben, in welchen Punkten dem gerichtlichen Auftrag nicht entsprochen wurde, worauf dem Verwalter Gelegenheit zur Verbesserung zu geben ist. Alle Beschwerdepunkte sind im fortgesetzten Verfahren - allenfalls nach gerichtlicher Anleitung - sogleich zu nennen; dem Antragsteller steht es nicht frei, einzelne Verstöße "ratenweise" in Form gesonderter Strafanträge geltend zu machen. Soweit im (ersten) Strafantrag aufgezeigte Mängel ungerechtfertigter Weise nicht behoben werden, kann es freilich zur wiederholten Verhängung der Geldstrafe kommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117531

Dokumentnummer

JJR_20021217_OGH0002_0050OB00283_02G0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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