Norm
EheG §81 Abs2Rechtssatz
Eine nicht von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachte Ehewohnung, die von den Ehegatten gemeinsam benützt wurde, fällt schon gemäß § 81 Abs 2 EheG als eheliches Gebrauchsvermögen unabhängig davon in die Aufteilungsmasse, in wessen Eigentum sie steht und auf Grund welchen Titels sie benützt wird.Eine nicht von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachte Ehewohnung, die von den Ehegatten gemeinsam benützt wurde, fällt schon gemäß Paragraph 81, Absatz 2, EheG als eheliches Gebrauchsvermögen unabhängig davon in die Aufteilungsmasse, in wessen Eigentum sie steht und auf Grund welchen Titels sie benützt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117304Im RIS seit
17.01.2003Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020