RS OGH 2002/12/18 3Ob7/02d

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Veröffentlicht am 18.12.2002
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Norm

AktG §87 Abs1

Rechtssatz

Der qualifizierten Aktionärsminderheit von einem Drittel des bei der Hauptverhandlung vertretenen Grundkapitals steht nicht das Recht zu, den Antrag auf Einzelabstimmung über die vom Mehrheitsaktionär auf einer Liste nominierten Personen in einer bestimmten alphabetischen hier: in Reihenfolge zu stellen. Durch die Bestimmung des § 87 Abs 1 Satz 3 AktgG kann nämlich die jeweils letztgereihte Person von einem Minderheitenvertreter ausgebootet werden (Weninger, Minderheitenvertreter im Aufsichtsrat in GesRZ 1988, 101 [102]), weshalb der Möglichkeit der Reihung der Wahlkandidaten - die nach dem Gesetz der Minderheit nicht zusteht - unter diesem Gesichtspunkt entscheidende Bedeutung zukommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117440

Im RIS seit

17.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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