Norm
AktG §87 Abs1Rechtssatz
Der qualifizierten Aktionärsminderheit von einem Drittel des bei der Hauptverhandlung vertretenen Grundkapitals steht nicht das Recht zu, den Antrag auf Einzelabstimmung über die vom Mehrheitsaktionär auf einer Liste nominierten Personen in einer bestimmten alphabetischen hier: in Reihenfolge zu stellen. Durch die Bestimmung des § 87 Abs 1 Satz 3 AktgG kann nämlich die jeweils letztgereihte Person von einem Minderheitenvertreter ausgebootet werden (Weninger, Minderheitenvertreter im Aufsichtsrat in GesRZ 1988, 101 [102]), weshalb der Möglichkeit der Reihung der Wahlkandidaten - die nach dem Gesetz der Minderheit nicht zusteht - unter diesem Gesichtspunkt entscheidende Bedeutung zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117440Im RIS seit
17.01.2003Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012