RS OGH 2002/12/18 3Ob7/02d

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Veröffentlicht am 18.12.2002
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Norm

AktG §87 Abs1

Rechtssatz

Das Erreichen eines bestimmten Quorums bei einer Abstimmung ist nicht einem "Verlangen", wie es § 87 Abs 1 AktG ausdrücklich vorsieht, gleichzuhalten. Das Verlangen muss vielmehr außerhalb des Abstimmungsvorgangs in der HV erklärt werden (vgl in diesem Sinn die hM in Deutschland zur Frage des Verlangens der Einzelentlastung:

Eckardt in Geßler/Hefermehl § 120 AktG Rz 26; Hüffler, AktG 5 § 120 Rz 9; ggt Mülbert in Komm4 § 120 AktG Rz 105).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117442

Dokumentnummer

JJR_20021218_OGH0002_0030OB00007_02D0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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