RS OGH 2002/12/19 14Nds73/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2002
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Norm

StPO §52 Abs1
StPO §54 Abs1

Rechtssatz

Einen "Wohnsitz" iS der §§ 52, 54 StPO, welcher Begriff mit jenem nach § 66 JN übereinstimmt, hat eine Person an jenem Ort, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Die polizeiliche An- oder Abmeldung in einer Stadt bildet keinen hinreichenden Beweis für das Begründen oder Aufheben eines Wohnsitzes (Stohanzl JN-ZPO15 § 66 JN E 1 und 7).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117220

Dokumentnummer

JJR_20021219_OGH0002_014NDS00073_0200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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