RS OGH 2002/12/19 14Nds73/02, 13Os129/14s (13Os130/14p, 13Os131/14k, 13Os132/14g)

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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Norm

StPO §36 Abs3
StPO §54 Abs1

Rechtssatz

Die Gerichtszuständigkeit für eine im Ausland begangene strafbare Handlung nach § 54 Abs 1 StPO richtet sich zunächst nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens. Während diese beiden Anknüpfungspunkte nach dem Gesetzeswortlaut gleichwertig nebeneinander stehen, kommt der ebenfalls nach dieser Gesetzesstelle vorgesehene Gerichtsstand der Betretung des Beschuldigten erst subsidiär zum Tragen. Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen; er hängt weder von der Erlaubtheit noch von der Freiwilligkeit des Aufenthaltes ab (vgl § 66 Abs 2 JN). Ein "gewöhnlicher" Aufenthalt iSd § 66 JN wird nach § 54 Abs 1 StPO nicht verlangt (hier: stationäre Krankenhausbehandlung des Beschuldigten im Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens).

Entscheidungstexte

  • 14 Nds 73/02
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 14 Nds 73/02
  • 13 Os 129/14s
    Entscheidungstext OGH 25.02.2015 13 Os 129/14s
    Auch; Beisatz: Die in § 36 Abs 3 StPO genannten Anknüpfungspunkte des Wohnsitzes und des Aufenthaltortes des Angeklagten sind gleichrangig, sodass eine Abtretung vom aufenthaltsbedingten zuständigen Gericht (hier: des Haftorts) an das Gericht, in dessen Sprengel der Angeklagte vor Beginn des Hauptverfahrens seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte, nicht in Betracht kommt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117219

Im RIS seit

18.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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