Norm
ASVG §261 Abs4Rechtssatz
Die Bestimmung des § 261 Abs 4 ASVG in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1999, BGBl I 2000/2, knüpft für die Berechnung der Pensionshöhe an das "Regelpensionsalter" gemäß § 253 Abs 1 ASVG an, das für Männer bei 65 und für Frauen bei 60 liegt. Die Beibehaltung des unterschiedlichen Pensionsalters impliziert daher eine unterschiedliche Berechnung der Höhe der hier gegenständlichen Pensionsleistung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. (§ 261 Abs 4 ASVG widerspricht nicht der RL 79/7/EWG und es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.)Die Bestimmung des Paragraph 261, Absatz 4, ASVG in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1999, BGBl römisch eins 2000/2, knüpft für die Berechnung der Pensionshöhe an das "Regelpensionsalter" gemäß Paragraph 253, Absatz eins, ASVG an, das für Männer bei 65 und für Frauen bei 60 liegt. Die Beibehaltung des unterschiedlichen Pensionsalters impliziert daher eine unterschiedliche Berechnung der Höhe der hier gegenständlichen Pensionsleistung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. (Paragraph 261, Absatz 4, ASVG widerspricht nicht der RL 79/7/EWG und es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0099475Im RIS seit
13.02.2003Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020