RS OGH 2003/1/15 7Ob297/02f

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Veröffentlicht am 15.01.2003
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Rechtssatz

Ein gegen den Beschluss des Rechtshilfegerichtes erhobenes Rechtsmittel ist ausschließlich an dieses (als nach § 9 Abs 1 AußStrG "unteren Richter") zu richten und bei diesem einzubringen. Die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ist daher am Einlangen beim ersuchten Gericht zu messen.Ein gegen den Beschluss des Rechtshilfegerichtes erhobenes Rechtsmittel ist ausschließlich an dieses (als nach Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG "unteren Richter") zu richten und bei diesem einzubringen. Die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ist daher am Einlangen beim ersuchten Gericht zu messen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117297

Dokumentnummer

JJR_20030115_OGH0002_0070OB00297_02F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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