Rechtssatz
Ein gegen den Beschluss des Rechtshilfegerichtes erhobenes Rechtsmittel ist ausschließlich an dieses (als nach § 9 Abs 1 AußStrG "unteren Richter") zu richten und bei diesem einzubringen. Die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ist daher am Einlangen beim ersuchten Gericht zu messen.Ein gegen den Beschluss des Rechtshilfegerichtes erhobenes Rechtsmittel ist ausschließlich an dieses (als nach Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG "unteren Richter") zu richten und bei diesem einzubringen. Die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ist daher am Einlangen beim ersuchten Gericht zu messen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117297Dokumentnummer
JJR_20030115_OGH0002_0070OB00297_02F0000_001