Norm
WEG 1975 §13bRechtssatz
Auch die Bekämpfung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft hat grundsätzlich im Außerstreitverfahren gemäß § 26 Abs 1 Z 4 WEG 1975 zu erfolgen. Nur dann, wenn nicht einmal der Anschein eines solchen Beschlusses besteht, kann eine entsprechende Antragstellung nicht erfolgen.Auch die Bekämpfung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft hat grundsätzlich im Außerstreitverfahren gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, WEG 1975 zu erfolgen. Nur dann, wenn nicht einmal der Anschein eines solchen Beschlusses besteht, kann eine entsprechende Antragstellung nicht erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117554Im RIS seit
20.02.2003Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025