RS OGH 2003/1/21 4Ob292/02y, 5Ob300/02g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2003
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Norm

AußStrG §204
AußStrG §208

Rechtssatz

Der zur Abwicklung eines Erbübereinkommens vom Abhandlungsgericht bestellte Treuhänder hat gleich einem Vormund Rechnung zu legen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, die Abrechnung durch die für ihre Nachvollziehbarkeit notwendigen Angaben zu ergänzen. Die Abrechnung muss für sich allein genommen nachvollziehbar sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117307

Dokumentnummer

JJR_20030121_OGH0002_0040OB00292_02Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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