RS OGH 2009/2/24 8ObS93/02p, 9ObA114/03k, 8ObA35/04m, 8ObS7/07y, 9ObA58/08g, 9ObA136/08b

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Veröffentlicht am 23.01.2003
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Norm

AZG §19f
  1. AZG § 19f heute
  2. AZG § 19f gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  3. AZG § 19f gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  4. AZG § 19f gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997

Rechtssatz

Wird die Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich (§ 10 Abs 1 Z 2 AZG), nicht jedoch der Zeitpunkt des Verbrauchs vereinbart, und bestimmt der Arbeitnehmer nach Ansammeln von 30 Überstunden und Verstreichen von 13 Wochen den Zeitpunkt des Verbrauchs nicht einseitig, wird nach einer weiteren Woche der Anspruch auf Vergütung der Überstunden in Geld fällig.Wird die Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AZG), nicht jedoch der Zeitpunkt des Verbrauchs vereinbart, und bestimmt der Arbeitnehmer nach Ansammeln von 30 Überstunden und Verstreichen von 13 Wochen den Zeitpunkt des Verbrauchs nicht einseitig, wird nach einer weiteren Woche der Anspruch auf Vergütung der Überstunden in Geld fällig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117229

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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