RS OGH 2003/1/23 6Ob111/02w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2003
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Norm

UmwG §2
UmwG §3
  1. UmwG § 2 heute
  2. UmwG § 2 gültig ab 01.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2023
  3. UmwG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  4. UmwG § 2 gültig von 25.10.2007 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2007
  5. UmwG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 24.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  6. UmwG § 2 gültig von 10.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2006
  7. UmwG § 2 gültig von 20.05.2006 bis 09.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2006
  8. UmwG § 2 gültig von 01.07.1996 bis 19.05.2006

Rechtssatz

Gemäß § 3 Abs 1 UmwG haben sowohl die Geschäftsführung der übertragenden Kapitalgesellschaft als auch deren Hauptgesellschafter (die aufnehmende Gesellschaft) die Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Beide Gesellschaften haben sich somit zwingend am Eintragungsverfahren zu beteiligen. Die Entscheidung über das Begehren auf Eintragung einer verschmelzenden Umwandlung wirkt zwangsläufig gleichermaßen auf die aufnehmende und die übertragende Gesellschaft. Im Firmenbuchverfahren handelt es sich bei der verschmelzenden Umwandlung um einen hinsichtlich aller beteiligten Gesellschaften unteilbaren Vorgang, sodass die Zurückweisung des Rekurses der aufnehmenden Gesellschaft keine Rechtsfolgen auslöst.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UmwG haben sowohl die Geschäftsführung der übertragenden Kapitalgesellschaft als auch deren Hauptgesellschafter (die aufnehmende Gesellschaft) die Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Beide Gesellschaften haben sich somit zwingend am Eintragungsverfahren zu beteiligen. Die Entscheidung über das Begehren auf Eintragung einer verschmelzenden Umwandlung wirkt zwangsläufig gleichermaßen auf die aufnehmende und die übertragende Gesellschaft. Im Firmenbuchverfahren handelt es sich bei der verschmelzenden Umwandlung um einen hinsichtlich aller beteiligten Gesellschaften unteilbaren Vorgang, sodass die Zurückweisung des Rekurses der aufnehmenden Gesellschaft keine Rechtsfolgen auslöst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117284

Dokumentnummer

JJR_20030123_OGH0002_0060OB00111_02W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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