Norm
UmwG §2Rechtssatz
Gemäß § 3 Abs 1 UmwG haben sowohl die Geschäftsführung der übertragenden Kapitalgesellschaft als auch deren Hauptgesellschafter (die aufnehmende Gesellschaft) die Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Beide Gesellschaften haben sich somit zwingend am Eintragungsverfahren zu beteiligen. Die Entscheidung über das Begehren auf Eintragung einer verschmelzenden Umwandlung wirkt zwangsläufig gleichermaßen auf die aufnehmende und die übertragende Gesellschaft. Im Firmenbuchverfahren handelt es sich bei der verschmelzenden Umwandlung um einen hinsichtlich aller beteiligten Gesellschaften unteilbaren Vorgang, sodass die Zurückweisung des Rekurses der aufnehmenden Gesellschaft keine Rechtsfolgen auslöst.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UmwG haben sowohl die Geschäftsführung der übertragenden Kapitalgesellschaft als auch deren Hauptgesellschafter (die aufnehmende Gesellschaft) die Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Beide Gesellschaften haben sich somit zwingend am Eintragungsverfahren zu beteiligen. Die Entscheidung über das Begehren auf Eintragung einer verschmelzenden Umwandlung wirkt zwangsläufig gleichermaßen auf die aufnehmende und die übertragende Gesellschaft. Im Firmenbuchverfahren handelt es sich bei der verschmelzenden Umwandlung um einen hinsichtlich aller beteiligten Gesellschaften unteilbaren Vorgang, sodass die Zurückweisung des Rekurses der aufnehmenden Gesellschaft keine Rechtsfolgen auslöst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117284Dokumentnummer
JJR_20030123_OGH0002_0060OB00111_02W0000_001